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   KG, 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14   

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https://dejure.org/2014,15035
KG, 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14 (https://dejure.org/2014,15035)
KG, Entscheidung vom 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14 (https://dejure.org/2014,15035)
KG, Entscheidung vom 03. April 2014 - 3 Ws (B) 162/14 - 122 Ss 49/14 (https://dejure.org/2014,15035)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Bußgeldverfahren: Rechtsbeschwerde der Anklagebehörde wegen unterlassener Unterrichtung über den Hauptverhandlungstermin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG bei Stattfinden der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Anklagebehörde trotz ausdrücklicher Erklärung der Teilnahme an der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumnis des Gerichts, die Anklagebehörde über einen Termin in Kenntnis zu setzen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 41
  • NZV 2016, 103
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 16.03.2005 - 3 Ws (B) 111/05

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Rüge der Durchführung der

    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14
    Nach dem Grundgedanken, eine Beschneidung der Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten zu verhindern und ihnen gegebenenfalls die Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu geben, ist sie indes über ihren Wortlaut hinaus entsprechend anzuwenden, wenn die einem Verfahrensbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Mitwirkungsmöglichkeit bei der Gestaltung des Verfahrens übergangen und seine in Ausübung dieses Rechts abgegebene prozessuale Erklärung nicht berücksichtigt wurde oder das Gericht die Hauptverhandlung ohne Einverständnis eines Beteiligten in dessen Abwesenheit durchgeführt hat (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; OLG Stuttgart Justiz 2003, 597; BayObLG VRS 55, 446; OLG Karlsruhe MDR 1972, 627; Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 79 Rn. 18, § 81 Rn. 11, § 72 Rn 73, 81).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - trotz ausdrücklichen Antrages der Amtsanwaltschaft eine Ladung zum Termin nicht erfolgt und die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Anklagebehörde durchgeführt wird (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303).

    Sie muss deshalb - jedenfalls wenn sie bei der Aktenübersendung nicht ausdrücklich auf Terminsnachricht verzichtet hat - grundsätzlich von dem anberaumten Termin zur Hauptverhandlung benachrichtigt werden (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Hat zudem die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft einen Antrag nach § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG gestellt und kommt deshalb ein Übergang vom Bußgeld- in das Strafverfahren in Betracht, so muss sie an der Hauptverhandlung teilnehmen, weil in diesem Fall ohne sie nicht verhandelt werden darf (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; vgl. auch Nr. 287 Abs. 1 lit. b RiStBV).

    Einem entsprechenden Antrag der Anklagebehörde muss das Gericht, wie die eindeutige Formulierung des § 81 Abs. 2 Satz 1 OWiG zeigt, nachkommen (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03

    Bußgeldhauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Verhandlung ohne die

    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14
    Nach dem Grundgedanken, eine Beschneidung der Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten zu verhindern und ihnen gegebenenfalls die Rechtsbeschwerdemöglichkeit zu geben, ist sie indes über ihren Wortlaut hinaus entsprechend anzuwenden, wenn die einem Verfahrensbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Mitwirkungsmöglichkeit bei der Gestaltung des Verfahrens übergangen und seine in Ausübung dieses Rechts abgegebene prozessuale Erklärung nicht berücksichtigt wurde oder das Gericht die Hauptverhandlung ohne Einverständnis eines Beteiligten in dessen Abwesenheit durchgeführt hat (vgl. Senat VRS 109, 125; 124, 303; OLG Stuttgart Justiz 2003, 597; BayObLG VRS 55, 446; OLG Karlsruhe MDR 1972, 627; Seitz in Göhler, OWiG 16. Aufl., § 79 Rn. 18, § 81 Rn. 11, § 72 Rn 73, 81).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1987 - 5 Ss OWi 382/87
    Auszug aus KG, 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14
    Mit der Vorlage der Akten an das Amtsgericht stellt die Verfolgungsbehörde die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, zur gerichtlichen Aburteilung und übernimmt damit die eigenständige Vertretung und Verantwortung für die Beschuldigung im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es ihre Aufgabe ist, das öffentlichen Interesse zu vertreten (OLG Karlsruhe VRS 44, 64; OLG Düsseldorf VRS 74, 208.; Seitz in Göhler, a.a.O., § 75 Rn. 2).
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